III. Organisatorisches
Die Kommission Forschungs- und Nachwuchsförderung besteht aus fünf vom Fakultätskollegium gewählten Mitgliedern, darunter eine Präsidentin oder ein Präsident und drei Ständevertretungen.
Anträge müssen bis zum 1. April und 1. Oktober in elektronischer Form am Dekanat eingehen. Kosten für zu diesem Zeitpunkt noch laufende oder erst danach erfolgende Forschungsaufenthalte können im folgenden Semester erneut eingereicht werden (splitting).
Der Antrag muss enthalten:
- einen Projektbeschrieb (Thema, Fragestellung, Methode und Thesen)
- eine Auflistung der als beitragsberechtigt anerkannten Spesen
- eine Begründung des Gesuchs (Wahl und Erwartungen an den Forschungsstandort).
- die Belege der vergütbaren Spesen müssen dem Antrag in elektronischer Form beigelegt werden. Kein Beleg = keine Rückerstattung!
Die Kommission Forschungs- und Nachwuchsförderung tagt im April und im Oktober. Antragsteller*innen können zur Vorstellung ihres Projektes geladen werden, wenn mindestens ein Kommissionsmitglied dies wünscht. Die Kommission teilt den Antragstellenden ihre Entscheidung unmittelbar nach der Sitzung mit.
IV. Vergütbare Spesen
Reisekosten
- Bahnbilletts 2. Klasse. Die Fahrten können an ein Generalabonnement angerechnet werden (bitte reichen Sie eine Liste der Fahrten ein, Rückerstattung basiert auf Halbtax-Kosten).
- Fahrspesen für PKW bis zu max. den Kosten der entsprechenden Bahnbilletts. Die Entschädigung für Privatfahrzeuge liegt bei 70 Rp. pro gefahrenem Kilometer, Tankfüllungen sind inkludiert. Vorgesetzte müssen Reisen mit Motorfahrzeugen zwingend im Voraus schriftlich bewilligen. Die Bewilligung reichen Sie bitte zusammen mit den übrigen Belegen ein.
- Flugtickets werden in der Regel nach Massgabe der günstigsten marktüblichen Tarife entschädigt
Unterkunft
Effektive Kosten gegen Belege bis zu einer Höchstgrenze von Fr. 80.- pro Nacht. Höhere Kosten können begründet und nach Lage der Haushaltsmittel genehmigt werden. Belege sind zu erbringen durch Quittungen oder wo dies nicht möglich ist durch unterzeichnete Kostenaufstellungen. Die Unterkunftsentschädigung wird ausschliesslich für das Übernachten und nicht als Tagesentschädigung bezahlt.
Verpflegung: Die Kommission entschädigt keine Ausgaben für Verpflegung.
Ausserordentliche Spesen: Müssen speziell begründet sein und erhalten zweite Priorität.
V. Besondere Bemerkungen
Der Feldspesenfonds fördert keine reglementarisch geforderten Auslandaufenthalte.